Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen HOWORKA – im Folgenden „Händler“ genannt – und Kunden gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmergeschäfte, beruft sich der Kunde darauf, Verbraucher zu sein, hat er dies dem Händler spätestens mit Auftragserteilung ausdrücklich bekannt zu geben. Ist der Kunde Verbraucher, hat dies dem Händler jedoch nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gegeben, hat der Kunde dem Händler die daraus entstehenden Nachteile zu ersetzen und der Händler kann binnen drei Tagen ab Kenntnis der Verbrauchereigenschaft des Kunden vom Vertrag zurücktreten.
3) Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
4) Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie vom Händler ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder – aus welchem Grund immer – nicht Vertragsinhalt werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, deren Sinn und Zweck am nächsten kommende Bestimmung, zu ersetzen. Die Auslegungsregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

2. Vertragsabschluss

1) Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot des Händlers bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote des Händlers sind freibleibend und unverbindlich.
2) Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang beim Händler gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch den Händler zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass der Händler zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass er den Auftrag annimmt.

3. Leistungsumfang, bedungene Eigenschaften, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem vom Händler angenommenen Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
2) Leistungen des Händlers sind soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Ermessen des Händlers als Vorlagen (insbesondere als Proben, Muster, Modelle, Abbildungen, Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3) Eine originalgetreue Darstellung der endgültigen Leistungen als Vorlage ist aus technischen Gründen nicht möglich. Vorlagen gelten daher lediglich nach Maßgabe dieses Punktes als Zusicherungen betreffend die Gestaltung, Beschaffenheit, Eigenschaften, Eignung zu einer bestimmten Verwendung etc. der vom Händler geschuldeten Leistung, der Händler macht daher keinerlei Zusicherungen hinsichtlich bzw. leistet insbesondere keine Gewähr für
i. die Platzierung und die Größe von Aufschriften auf Produkten;
ii. eine exakte farbliche Übereinstimmung zwischen Vorlagen und fertigen Leistungen, insbesondere gilt ein Farbabstand von bis zu ΔE 3,0, ΔE 4,5 wenn die Vorlagen lediglich in elektronischer Form genehmigt wurden, nicht als Mangel;
iii. die technischen Eigenschaften, soweit ein nach der Natur der Leistung durchschnittlich zu erwartender Gebrauch durch Abweichungen nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
iv. ein bestimmtes Material oder eine Materialqualität, soweit das Endprodukt annähernd mit der Vorlage vergleichbar ist.
v. Weicht die endgültige Leistung daher in Bezug auf eine oder mehrere dieser Eigenschaften von der Vorlage oder sonst vom ursprünglich Bedungenen ab, gilt diese Abweichung als vereinbart und stellt keinen Mangel dar.
4) Bei Lieferungen gelten Abweichungen von bis zu +/-10% der Stückzahl als vereinbart ohne, dass Mehr- oder Minderlieferungen einen Mangel oder eine Vertragsverletzung darstellen. Der Kaufpreis ist jedoch von der tatsächlich gelieferten Stückzahl abhängig.
5) Der Kunde ist verpflichtet, den Händler nach besten Kräften zu unterstützen und bei der Erfüllung des Auftrages mitzuwirken. Der Kunde wird den Händler insbesondere unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird den Händler von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben entsteht (Mehrkosten, Verzögerungen, …).
6) Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der Händler haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird der Händler wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde den Händler schad- und klaglos; er hat dem Händler sämtliche Nachteile zu ersetzen, die diesem durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
7) Der Händler ist nicht verpflichtet, die vom Kunden übermittelten Unterlagen, Daten und Informationen auf Vollständigkeit, Richtigkeit sowie darauf zu prüfen, ob diese allein oder in Zusammenhang mit vom Kunden beauftragten Leistungen des Händlers für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind, in Rechte Dritter eingreifen oder gegen gesetzliche Bestimmungen (z.B. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Produktsicherheitsgesetz, Markenschutzgesetz etc.) verstoßen.
8) Der Händler ist nicht verpflichtet, im Zuge eines Auftrages/Projektes entstandene bzw. generierte Daten und sonstige Unterlagen (Siebe, Filme, etc.) über den Zeitpunkt der Übergabe seiner Leistung hinaus zu speichern oder sonst für den Kunden verfügbar zu halten.
9) Der Händler ist nach freiem Ermessen berechtigt, Leistungen selbst auszuführen oder sich Dritter zu bedienen.
10) Die Leistungen des Händlers sind im Zweifel teilbar.

4. Veredelung von Sachen des Kunden

1) Übergibt der Kunde dem Händler Sachen zur Bearbeitung („Veredelung“), kann der Händler diese Bearbeitung selbst durchführen oder sich zu deren Durchführung Dritter bedienen.
2) Für Schäden, welche solche Dritten verursachen, haftet der Händler dem Kunden ausschließlich im Umfang seiner eigenen Ersatzansprüche gegen den Dritten. 3) Der Versand an und von solchen Dritten erfolgt in der Regel unversichert entweder durch Post, Spedition, Bahn oder Kurierdienst, welche die Parteien als verkehrsübliche Versendungsart vereinbaren. Trifft der Kunde keine besonderen Festlegungen hinsichtlich des Transportunternehmens, der Art der Versendung oder des Abschlusses einer Transportversicherung, gilt der Transport durch auf eine dieser Versendungsarten als vom Kunden genehmigt und erfolgt jedenfalls auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
4) Für die Lagerung von Sachen des Kunden durch den Händler gelten die §§ 44 bis 49 der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen, jedoch ist die Schadenersatzpflicht des Händlers auch für die Lagerung auf Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gemäß § 50 der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen erwirbt der Händler an allen vom Kunden eingelagerten Vermögenswerten oder sonstigen Vermögenswerten des Kunden, welche sich in seiner Verfügungsgewalt befinden ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht.
5) Für Schäden an vom Kunden übergebenen Wertgegenständen, das sind Sachen mit einem Wert von mehr als € 250,-, haftet der Händler nur, wenn ihn der Kunde ausdrücklich auf deren Wert hingewiesen hat und ihn an der Beschädigung ein Verschulden im Sinne von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit trifft. Ist eine Aufklärung über den Wert dieser Sachen unterblieben, haftet der Händler nicht.

5. Preise / Kostenvoranschläge

1) Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung erhöhen, so ist der Händler berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Im Zweifel gelten die angebotenen Preise als Stückpreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer sowie Steuern und Gebühren (z.B. ARA, ERA, …) werden zusätzlich verrechnet.
2) Kostenvoranschläge des Händlers sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die vom Händler schriftlich veranschlagten um mehr als 10% übersteigen, wird der Händler den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
3) Alle Leistungen des Händlers, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Spesen/Barauslagen (z.B. für Reisen, Übernachtung, Modell- bzw. Musteranfertigung, …) sind gesondert zu vergüten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist auch die Erstellung von Vorlagen durch den Händler nicht im Preis inbegriffen und wird mit € 63,- pro Arbeitsstunde (exklusive Materialkosten) verrechnet.
4) Das Entgelt gebührt dem Händler auch dann zur Gänze, wenn die Erfüllung des Vertrages aus Gründen unterbleibt, die nicht in der Sphäre des Händlers gelegen sind.
5) Soweit den Händler die Pflichten eines Werkunternehmers treffen, werden die Anrechnungsbestimmung des § 1168 Abs. 1 ABGB ebenso, wie die Gefahrtragungsregel des § 1168a 1. Satz ABGB abbedungen.
6) Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Kunde ebenso wie Transport- und Zustellkosten.

6. Termine / Verzug des Händlers

1) Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Termine gelten grundsätzlich für den Versand (siehe Punkt 7.4.) von Leistungen, nicht für deren Lieferung an den Kunden.
2) Wurde nichts anderes vereinbart, erfolgt der Versand durch den Händler oder Dritte im In- oder Ausland, welcher sich der Händler zur Vertragserfüllung bedient innerhalb von 6 Monaten ab Auftragsbestätigung, soweit jedoch eine Druckfreigabe oder Genehmigung des Kunden erforderlich ist, ab deren Erteilung.
3) Der Händler bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine aus Gründen in der Sphäre des Händlers berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem Händler ausdrücklich eine angemessene, mindestens aber 14-tägige Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt frühestens mit dem Zugang eines Mahnschreibens an den Händler.
4) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit des Händlers. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Verzugszinsen.
5) Vom Händler nicht verschuldete Produktions- und Lieferhindernisse (auch hinsichtlich Dritter im In- oder Ausland, welcher sich der Händler zur Vertragserfüllung bedient) wie z.B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebsoder Lieferstörungen, Verkürzung und Ausfall der Arbeitszeit, Transporterschwernisse sowie behördliche Eingriffe bewirken eine angemessene Verlängerung der Versandfristen und -termine. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist oder andere, in der Sphäre des Kunden gelegenen Umstände die Einhaltung der Termine verhindern. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin unbeschadet eines allfälligen Rücktrittsrechts des Händlers gemäß Punkt 10. zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

7. Lieferung / Transport / Abholung

1) Holt der Kunde Leistungen nicht selbst während der Geschäftszeiten des Händlers (Montag bis Freitag 08.30 – 15.00) ab, erfolgen Lieferungen ab dem Lager des Händlers oder eines Dritten im In- oder Ausland, dessen sich der Händler zur Ausführung seiner Leistungen bedient, jedenfalls auf Gefahr und – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf Kosten des Kunden (Versendungskauf). Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn der Händler noch weitere Leistungen (z.B. Montage) erbringt.
2) Wurde der Versand auf Kosten des Händlers vereinbart, trägt der Händler nur jene Kosten des Transportes, welche gemäß § 33 der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen bis zu jenem Zeitpunkt anfallen, in welchem der Transportunternehmer das Gut in oder auf dem Beförderungsmittel (z.B. Lkw, Wechselbrücke, …) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme bereitstellt. Die Abtragung von Gütern in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dergleichen erfolgt jedenfalls auf Kosten des Kunden.
3) Der Versand erfolgt in der Regel entweder durch Post, Spedition, Bahn oder Kurierdienst, welche die Parteien als verkehrsübliche Versendungsarten vereinbaren. Trifft der Kunde keine besonderen Festlegungen hinsichtlich des Transportunternehmens oder der Art der Versendung, gilt der Transport auf eine dieser Versendungsarten als vom Kunden genehmigt.
4) Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, gelten sämtliche Fristen und Termine ausschließlich bis zum Versand von Leistungen ab dem Sitz des Händlers (d.h. Übergabe an den Transportunternehmer); enthalten Auftrag oder Angebotsunterlagen Lieferfristen, stellen diese lediglich eine Wiedergabe von Informationen des Transportunternehmens oder üblicher Lieferfristen dar, für deren Einhaltung der Händler nicht Einzustehen hat. Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, hat der Händler Leistungen nicht als Fixgeschäfte zu erbringen.
5) Eine Verpflichtung zur billigsten Verfrachtung besteht jedenfalls nicht.
6) Teillieferungen sind zulässig.
7) Soweit der Kunde nicht bereits ausdrücklich im Auftrag oder sonst schriftlich binnen 3 Tagen ab Auftragsbestätigung den Abschluss einer Transportversicherung auf seine Rechnung verlangt, erfolgt der Versand unversichert.
8) Ist nichts anderes vereinbart und werden im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben, trägt diese der Kunde ebenso wie Transport- und Zustellkosten.
9) Ist die Leistung versandbereit, verzögert sich der Versand jedoch aus Gründen außerhalb der Sphäre des Händlers, geht die Gefahr auf den Kunden über und der Händler ist berechtigt, dem Kunden 1% des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Verzögerung oder die darüber hinausgehenden Kosten (Zinsen, Lagerhaltungskosten, …) zu verrechnen. Ist Selbstabholung vereinbart, gilt dies auch, wenn der Kunde die Leistung nicht binnen drei Tagen ab Zugang einer Aufforderung zur Abholung bzw. Verständigung über die Abholbereitschaft beim Händler abholt.

8. Zahlungsbedingungen

1) Die Rechnungen des Händlers werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
2) Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich gelieferter Stückzahl. Das Entgelt gebührt dem Händler jedoch auch dann zur Gänze (und zwar in Höhe der vereinbarten – allenfalls durchschnittlichen – Stückzahl), wenn die Erfüllung des Vertrages aus Gründen unterbleibt, die nicht in der Sphäre des Händlers gelegen sind.
3) Der Händler ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen und Kostenvorschüsse zu verlangen.
4) Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das angegebene Konto des Händlers erfolgen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.
5) Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, ohne Verpflichtung zur Vorlage und Protesterhebung und nur zahlungshalber angenommen.
6) Bei auch bloß objektivem Zahlungsverzug hat der Kunde Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1 % pro Monat zu entrichten. Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden als nicht gewährt. Im Fall auch des bloß objektiven Verzuges verpflichtet sich der Kunde, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
7) Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Händlers aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde vom Händler schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
8) Wird über den Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Konkurs über das Vermögen des Kunden mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, ein Exekutionsverfahren gegen den Kunden eingeleitet, tritt eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, erfolgen nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte über den Kunden oder befindet sich der Kunde gegenüber dem Händler in Zahlungsverzug, so ist der Händler berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist der Händler in jedem dieser Fälle berechtigt, weitere von ihm bereits bestätigte Lieferungen auch dann von Vorauskasse oder Sicherstellung abhängig zu machen, wenn eine solche nicht vereinbart worden ist.

9. Eigentumsvorbehalt

1) Der Händler behält sich das Eigentumsrecht an allen gelieferten körperlichen Gegenständen bis zur gänzlichen Bezahlung vor.
2) Der Händler ist nach vorheriger Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auch in bloß objektivem Verzug ist oder Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Ansprüche des Händlers begründen.
3) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird vereinbart, dass damit zugleich die Kaufpreisforderung des Kunden gegen Dritte an den Händler zur Sicherung seiner vertraglichen Ansprüche gegen den Kunden abgetreten wird.

10. Rücktritt vom Vertrag / Storno

1) Der Händler ist insbesondere berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn (i) der Kunde gegen eine nicht bloß unwesentliche vertragliche Pflicht verstößt und diesen Verstoß trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, wobei der mehrmalige Verstoß gegen auch bloß unwesentliche vertragliche Pflichten als wesentliche Vertragsverletzung zu werten ist oder (ii) die Leistung aus vom Händler nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden kann oder (iii) sich die Vermögensverhältnisse des Kunden erheblich verschlechtern oder (iv) über den Kunde ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird oder (v) ein Ereignis höherer Gewalt eintritt, welches den Händler an der Erbringung der Leistung hindert oder (vi) sonst ein Grund vorliegt, der es dem Händler erheblich erschwert, seine Leistungen zu erbringen.
2) Der Kunde ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn der Händler eine wesentliche Pflicht gröblich verletzt. Soweit der vertragsmäßige Zustand vom Händler jedoch wiederhergestellt oder eine Handlung nachgeholt werde kann, hat der Kunde dem Händler dazu eine mindestens 14-tägige Frist zu gewähren. Diese Frist beginnt frühestens mit dem Zugang eines Mahnschreibens an den Händler, in welchem der Kunde die Vertragsverletzung benennt und den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich androht.
3) Bei unberechtigtem Rücktritt vom Vertrag oder Stornierung von Leistungen hat der Kunde dem Händler sämtliche bereits getätigte Aufwendungen und die dadurch verursachten Kosten von zumindest 9% des vereinbarten Entgelts wenigstens aber € 50,- zu ersetzen.

11. Gewerbliche Schutzrechte / Datenschutz

1) Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung räumt der Händler dem Kunden auf Dauer des Vertragsverhältnisses an sämtlichen in oder aus Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag stehenden Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, vor allem an Werken im Sinne des Urheberechtsgesetzes, wie insbesondere an sämtlichen Texten, Graphiken, Bildern, Layouts, Ideen, Konzepten, Plänen, Skizzen, Werbemitteln, Filmen, Entwürfen, Designs, Kennzeichen etc. ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht (Werknutzungsbewilligung) ein. Der sachliche und räumliche Umfang dieses Nutzungsrechtes richtet sich jeweils nach dem Zweck des einzelnen Auftrages bzw. der einzelnen Maßnahme.
2) Bei Inanspruchnahme von Leistungen Dritter durch den Händler wird dieser dafür Sorge tragen, dass mit jenen Dritten entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen werden, so dass sichergestellt ist, dass der Händler die Nutzungsrechte an diesen Leistungen im Sinne dieses Vertragspunktes erhält.
3) Änderungen von Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, vor allem an Werken im Sinne des Urheberechtsgesetzes, sind nur mit Zustimmung des Händlers bzw. des Urhebers zulässig.
4) Der Erwerb jeglicher Nutzungs- und Verwertungsrechte durch den Kunden erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher fälliger Rechnungen an den Händler. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde nur auf jederzeitigen Widerruf zur Nutzung berechtigt. Der Händler ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die Unterlassung jeglicher Nutzung von erbrachten Leistungen zu verlangen.
5) Der Kunde räumt dem Händler an allen im Zuge der Geschäftsverbindung erhobenen und/oder übermittelten Daten ein Nutzungs- und Verarbeitungsrecht, wie insbesondere zur Erstellung von Benchmarks, ein.
6) Der Kunde leistet dem Händler dafür Gewähr, dass an allen übermittelten Unterlagen und Daten keine Rechte Dritter bestehen. Der Kunde hält den Händler hinsichtlich allfälliger Ansprüche einschließlich der Kosten zur Abwehr schad- und klaglos (siehe bereits Punkt 3.6).
7) Der Händler ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

12. Vorlagen und Muster / Geheimhaltung / Vertragsstrafe

1) Erhält der Händler nach Erstellung von Vorlagen/Mustern keinen Auftrag oder tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so bleiben alle Leistungen des Händlers, insbesondere die Vorlagen/Muster und deren Inhalt im Eigentum des Händlers; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Vorlagen/Muster sind vielmehr unverzüglich dem Händler zurückzustellen. Die Weitergabe von Vorlagen/Muster an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Händlers nicht zulässig.
2) Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der in Vorlagen eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen.
3) Verletzt der Kunde die Pflichten gemäß dieses Punktes 12., ist er zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in Höhe von € 3.000,- verpflichtet. Eine solche Vertragsverletzung gilt als erwiesen, wenn der Händler Leistungen, Werke oder sonstigen Schöpfungen Dritter oder des Kunden, in welchen diese Ideen, Konzepte oder Vorlagen verwendet wurden, vorlegt oder deren Existenz glaubhaft macht; der Kunde hat in einem solchen Fall zu beweisen, dass er den Vertrag nicht verletzt hat. Die Geltendmachung von der Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzansprüchen des Händlers bleibt vorbehalten.

13. Kennzeichnung / Werbung / Ausschließlichkeit

1) Der Händler ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf seine Firma bzw. seinen Namen und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
2) Der Händler ist berechtigt, Bilder, Skizzen, Beschreibungen, Modelle, Aufschriften und andere Details der an Kunden erbrachten Leistungen für Werbezwecke zu verwenden; etwa Abbildungen in seinen Werbeunterlagen, Angeboten oder Internetauftritt aufzunehmen.
3) Kunden erhalten, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, lediglich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an Schutzrechten, welche mit den Leistungen des Händlers zusammenhängen und haben daher insbesondere keinen Anspruch auf ausschließlichen Bezug der Leistungen des Händlers.

14. Gewährleistung / Prüfpflicht / Anfechtung

1) Unabhängig von den Informationen, welche der Kunde dem Händler gemäß Punkt 3.5 erteilt, leistet der Händler keine Gewähr für eine besondere Beschaffenheit, Verwendbarkeit oder Verwertbarkeit seiner Leistungen.
2) Für die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Leistungen des Händlers insbesondere aufgrund von Vorlagen im Sinne des Punktes 3.2 gilt Punkt 3.3.
3) Die Gewährleistung wegen mangelnder Eignung von Leistungen des Händlers zu einer bestimmten Verwendung wir ausdrücklich ausgeschlossen.
4) Der Kunde ist bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit (Gewährleistung, Irrtumsanfechtung, Schadenersatz, …) verpflichtet, die Leistung des Händlers unverzüglich und eingehend zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Werktagen ab Übergabe unter genauer Bezeichnung der Mängel und Beischluss eines geeigneten Nachweises der Mangelhaftigkeit schriftlich zu rügen.
5) Die Anfechtung von Verträgen wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6) Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten des Händlers ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt ab Übernahme der Leistung durch den Kunden (Selbstabholung oder Übernahme vom Transportunternehmer). Gerät der Kunde in Verzug mit der Übernahme, beginnt die Frist mit der bedungenen Übergabe zu laufen, wurde eine solche nicht vereinbart, ab jenem Zeitpunkt, in welchem der Händler erstmals leistungs- bzw. ein Transportunternehmer erstmals zur Übergabe bereit ist. Die Gewährleistungsfrist endet vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte Veränderungen der Leistungen vornehmen oder diese unsachgemäß gebrauchen, lagern oder sonst handhaben.
8) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten oder auf einen Warenteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Warenteil wesentliche Mängel aufweist.
9) Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind solange gehemmt, als sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet; diese Hemmung hindert jedoch nicht den Beginn, Lauf und Ablauf der Gewährleistungsfrist.
10) Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung nach Wahl des Händlers zu.
11) Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die gerügten Mängel binnen angemessener Frist, welche zumindest 14 Tage beträgt, behoben. Eine Verbesserung findet entweder am Sitz des Händlers oder des Kunden nach Wahl des Händlers statt. Sofern die Mängelbeseitigung durch Verbesserung am Sitz des Händlers oder durch Austausch stattfindet, sind die mangelhaften Leistungen sachgerecht verpackt, auf Gefahr des Kunden aber auf Rechnung des Händlers an diesen zu senden.
12) Durch Verbesserung oder Austausch wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch erneuert.
13) Der Händler ist berechtigt, die Verbesserung oder den Austausch der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für den Händler mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall kann der Kunde Preisminderung geltend machen.
14) Der Kunde ist verpflichtet, den Händler bei der Mängelfeststellung und -behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc.) zu ermöglichen. Kommt der Kunde bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Mahnung durch den Händler nicht nach, ist
15) die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen.
16) Stellt sich im Zuge der Überprüfung der gerügten Mängel heraus, dass diese nicht vorliegen oder nicht von der Gewährleistungspflicht des Händlers erfasst sind, ist der Händler berechtigt, dem Besteller die Leistungen auf dessen Gefahr und Rechnung zurück zu senden und dem Kunden die, durch die ungerechtfertigte Rüge angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.

15. Schadenersatz

1) Der Händler wird die ihm übertragenen Pflichten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze erfüllen und den Kunden rechtzeitig auf für den Händler erkennbare Risiken hinweisen. Der Händler verfügt jedoch nicht über Kenntnisse hinsichtlich einer besonderen Art der Verwendung seiner Leistungen durch den Kunden, weshalb ihn weder eine Pflicht zur Prüfung noch zur Aufklärung des Kunden betreffend die Eignung oder die Sicherheit seiner Leistungen für bestimmte Arten der Verwendung trifft.
2) Jegliche Haftung des Händlers für Ansprüche, die auf Grund der Werbemittel, der Verwendung eines Kennzeichens oder einer sonstigen Leistung des Händlers gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Händler seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder solche Risiken nicht erkennen konnte und erkennen musste.
3) Überhaupt haftet der Händler im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen, die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4) Der Ersatz von Mangelfolgeschäden, bloßen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen; Schäden sind ausschließlich objektiv-abstrakt zu berechnen.
5) Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, spätestens jedoch binnen eines Jahres ab Übernahme gerichtlich geltend gemacht werden. Gerät der Kunde in Verzug mit der Übernahme, beginnt die Frist mit der bedungenen Übergabe zu laufen, wurde eine solche nicht vereinbart, ab jenem Zeitpunkt, in welchem der Händler erstmals leistungsbereit ist. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
6) Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Entgelt des Händlers exklusive Steuern, besteht Versicherungsdeckung einer Haftpflichtversicherung, mit der Versicherungssumme von € 25.000,- begrenzt.
7) Die Vereinbarung von Vertragsstrafen zu Lasten des Händlers ist unwirksam.
8) Wird der Händler von Dritten aufgrund der Verwendung seiner Leistungen durch den Kunden (z.B. Weitergabe) in Anspruch genommen, hat der Kunde den Händler schad- und klaglos zu halten.

16. Mitteilungen

1) Der Kunde ist mit einer Übermittlung von Daten und Informationen per Email bis auf schriftlichen Widerruf einverstanden. Der Händler übermittelt Daten in standardisierten Formaten (Word, pdf) an den Kunden.

17. Anzuwendendes Recht

1) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Händler ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1) Erfüllungsort ist der Sitz des Händlers.
2) Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen Händler und Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.

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